Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters 

 

Stand: 5. Juli 2023 

 

ALLGEMEINE Bestimmungen

HAUSORDNUNG Veranstaltungsgelände

 

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen des Förderverein Spessartbad Mönchberg e.V. („wir“, „uns“, „Veranstalter“) gelten für den Erwerb von Tickets und dem Besuch der von uns durchgeführten Veranstaltung Rock im Bad. („Veranstaltung“). Diese finden beim Kauf von Tickets (online oder an den Vorverkaufsstellen)für die Veranstaltung Anwendung. Gleichzeitig gelten die Hausordnungen der jeweiligen Veranstaltungsstätte. Mit dem Erwerb (Online oder an den Vorverkaufsstellen) Die Erstattungund Besitz eines Tickets zur Veranstaltung wird die Anwendbarkeit dieser AGB akzeptiert. 

 

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.Erwerb von Tickets 

Tickets können über die Homepage (s. www.rock-im-bad-moenchberg.de) und an den VVK Stellen Spessartbad Mönchberg, Tankstelle Klug Elsenfeld, Rathaus Mönchberg und Kreativity Mönchberg erworben werden. Jeder Kunde darf unbegrenzt Tickets erwerben.  

 

Kinder und Jugendliche

a) Veranstaltungsgelände

Kindern unter 6 Jahren ist der Zutritt auch in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (in der Regel die Eltern) nicht gestattet. Kindern und Jugendliche ab 6 und unter 16 Jahren ist der Zutritt und Aufenthalt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person bis 24.00 Uhr gestattet. Jugendlichen ab 16 Jahren ist der Zutritt und Aufenthalt auch ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person bis zum Ende der Veranstaltung gestattet. 

b)

Erziehungsbeauftragungen werden nur in schriftlicher Form akzeptiert und werden an den Zugängen zum Veranstaltungsgelände kontrolliert. Hierbei sind sowohl die Altersnachweise der minderjährigen Personen (amtliches Ausweisdokument, Kinder- oder Personalausweis) wie auch die amtlichen Ausweisdokumente der begleitenden personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person vorzuzeigen, so dass ein Abgleich mit den Angaben der Erziehungsbeauftragung erfolgen kann. 

 

c)

Alle weiteren gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) behalten ihre Gültigkeit. 

 

Die Haftung des Veranstalters

Die Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 

In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind. 

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters. 

 

4.Begriffsbestimmungen 

„Veranstaltungsgelände“ meint den eingezäunten Bereich des Spessartbads Mönchbergs. „Parkflächen“ meint die offiziellen Parkplätze des Spessartbads Mönchberg. 

 

Betreten und Verlassen einzelner Bereiche

Vor dem erstmaligen Betreten des Veranstaltungsgeländes werden die für diesen Bereich erforderlichen Eintrittskarten komplett entwertet, dem Besucher wird ein Armband angelegt und/oder ausgehändigt. Dieses ersetzt die Auslasskarte. Beim Wiederbetreten des jeweiligen Bereiches sind das unbeschädigte Armband und die Eintrittskarte vorzuweisen; ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass. 

 

Sicherheits- und Gesundheitskontrollen, Präventionsmaßnahmen

Bei Einlass sowohl auf das Veranstaltungsgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle von Taschen und Rucksäcken durch den Ordnungsdienst statt. Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern sowie den Besucher vom weiteren Verbleib auf dem Veranstaltungs­gelände auszuschließen, wenn der Besucher: 

nicht erlaubte Gegenstände oder Substanzen (siehe hierzu Hausordnung Veranstaltungsgelände) bei sich führt; oder 

ein sonstiges Risiko für die Sicherheit und Gesundheit des Besuchers oder anderer Besucher darstellt (z.B. bei aggressivem Verhalten, bei fehlendem Nachweis der Zutrittsberechtigung); oder 

gegen die AGB in sonstiger Weise verstößt. 

Wir behalten uns das Recht vor, auch während der Veranstaltung stichprobenartig Kontrollen durchzu­führen, um die Sicherheit der Veranstaltung und die Gesundheit der Besucher zu gewährleisten. 

Der Veranstalter kann weitere angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen, Mitwirkungs­handlungen verlangen und Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zu entsprechen. Beispielsweise kann der Veranstalter anordnen: 

Mitteilung von personenbezogenen Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten, vor der Anreise und vor dem Beginn der Veranstaltung, wobei der Veranstalter insbesondere – unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Datenschutzrechts – berechtigt ist, diese Daten an die zuständigen Behörden (z.B. Gesundheitsbehörden) zu übermitteln; 

Vorlage von sonstigen Belegen und Nachweisen, die zur Beförderung sicherheits- oder gesundheitsbezogener Aspekten dienlich sind und angemessen. 

Die Besucher haben den Anordnungen des Veranstalters sowie den diesbezüglichen Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten. Der Veranstalter kann den Besuch der Veranstaltung oder den Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände davon abhängig machen, dass seine Anordnungen und Anweisungen befolgt werden. 

Bild- und Tonaufzeichnungen auf dem Veranstaltungsgelände

7.1 Auf dem Veranstaltungsgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen. Nicht erlaubt ist die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art wie Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte sind ebenfalls untersagt. Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt zum Veranstaltungsgelände verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die nicht zugelassenen Geräte zurück zu lassen oder in den vorhandenen Schließfächern gebührenpflichtig zu deponieren (wobei keinerlei Ansprüche gegen den Veranstalter wegen eines möglichen Verlustes des betreffenden Gerätes bestehen, sofern dem Veranstalter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann). 

7.2 Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltung liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet. 

 

Einwilligung zur Anfertigung und Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen

Wir können die Veranstaltung filmen, live-streamen und fotografieren und hiervon Audio- und audiovisuelle Aufnahmen anfertigen. Dies kann jeweils das Publikum einschließen. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgelände, willigt der Besucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen ein, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein. Das bedeutet insbesondere, dass der Besucher dem Veranstalter und dessen dritten Vertragspartnern/Lizenznehmern das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Besuchers in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung des Besuchers aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten. 

 

Ausschluss von Besuchern

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt, andere Besucher gefährdet (z.B. durch Crowd Surfing oder ähnliches) oder bei ihm der Verdachte einer Infektion mit dem Coronavirus oder einer ähnlichen ansteckenden Krankheit besteht, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. 

Hör- und sonstige Gesundheitsschäden

Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Gebrauch von Gehörschutz wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen. Dieser muss vom Besucher selbst mitgebracht werden. 

Umgang mit der Eintrittskarte

Die Eintrittskarte für das Veranstaltungsgelände ist aufzubewahren und nach Entwertung nicht mehr übertragbar. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als den aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Schließlich ist eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit, und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz. 

12. Anreise der Besucher/Parken/Zuteilung von Flächen

 

Der Besucher ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein KFZ auf eigene Gefahr. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass Park-Bereiche mit Ausnahme für Besucher mit Behinderung sämtliche Park- und Camping-Bereiche voneinander getrennt sind. Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten. 

 

13. Absage / Verlegung / Programmänderungen

 

13.1 Die Veranstaltung kann abgesagt werden. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor dem Reiseantritt auf unserer Webseite, ob die Veranstaltung auch wie angedacht stattfindet. 

 

13.2 Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen) bestehen nicht. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. 

 

13.3 Unsere Haftung bei Absage, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen der Veranstaltung beschränkt sich auf die Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Die Erstattung muss von jedem Käufer angefragt werden und de Besitzt der Eintrittskarte muss nach gewiesen werden. Es erfolgt keine automatische Erstattung. Alle erworbenen Eintrittskarten sind nur für die auf der Eintrittskarte genannte Veranstaltung gültig und bleiben nicht bis zum nächsten Jahr gültig. Bei Abbruch der Veranstaltung nach Veranstaltungsbeginn (19 Uhr) aufgrund höherer Gewalt (z.B. Gewitter) wird der Nennwert des Tickets nicht erstattet. Persönliche Arrangements, die der Ticketinhaber einschließlich Reise- und Unterbringung im Zusammenhang mit der Veranstaltung trifft, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Wir haften in diesen Fällen nicht für getätigte Aufwendungen. Für diese Haftungsbeschränkung gelten die Einschränkungen gemäß Ziff. I.3. entsprechend. 

 

Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als ein Käufer eines Tickets vernünftiger Weise erwarten darf. Eine Änderung eines Künstlers oder mehrerer Künstler im Line-Up eines Festivals stellt keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar. 

14. Sperrung/ Räumung von Flächen

Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Veranstaltungsbereiche oder sonstige Bereiche des Veranstaltungsgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden. 

 

15. Witterungseinflüsse

Das Konzert findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen. Es gilt dann die Reglung in Ziffer I. 13. 

 

16. Aushänge/ Anweisungen

Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters www.rock-im-bad-moenchberg.de.  

 

17. Verbot gewerbsmäßigen Pfandsammelns

Das gewerbsmäßige Pfandsammeln ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände untersagt. Zuwiderhandlungen werden als Diebstahl zur Anzeige gebracht und führen zu einem unmittelbaren und dauerhaften Hausverbot. 

 

HAUSORDNUNG VERANSTALTUNGSGELÄNDE

Geltung der Hausordnung / Veranstaltungsgelände

Mit Veranstaltungsgelände ist der Zuschauerbereich gemeint, der nach den Zugangskontrollen zu den Bühnen beginnt. Mit Kauf der Festivaleintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung in Ziffer II. 

Anordnungen der Ordnungskräfte

Den Anordnungen der Ordnungskräfte ist Folge zu leisten. 

Betreten des Veranstaltungsgeländes

Das Betreten des Veranstaltungsgeländes ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten Festivalbändchen und zugehöriger Eintrittskarte erlaubt. 

Kein Eintritt für auffällige Besucher

Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass ins Veranstaltungsgelände. 

Sicherheitskontrollen/ verbotene und erlaubte Gegenstände

Beim Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt eine Durchsuchung aller Personen (Bodycheck) auf verbotene Gegenstände. 

Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a. 

Jegliche Taschen und jegliche Rucksäcke mit Ausnahme der explizit erlaubten Taschen (siehe erlaubte Gegenstände) 

 

Getränke und Flüssigkeiten aller Art 

Helme 

Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art 

Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug 

Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer) 

Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel)h) AUFZEICHNUNGSGERÄTE: professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ist untersagt 

Notebooks, Tablets 

Laserpointer 

Sperrige Gegenstände aller Art, z.B. Fahnenstangen, Regenschirme, Camping-Equipment, Selfie-Sticks. 

Das Mitführen der vorstehend genannten Gegenstände kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen; mitgeführte Gegenstände nach Ziffer 5 a, b, c, h, i können kostenpflichtig in Schließfächern deponiert werden, deren Anzahl und Kapazität begrenzt ist. Die übrigen verbotenen Gegenstände dürfen nicht in den Schließfächern deponiert werden. 

Auf das Veranstaltungsgelände dürfen ausschließlich folgende Gegenstände eingebracht werden (erlaubte Gegenstände): 

Portemonnaie 

Schlüssel 

kleine Gürtel- und Bauchtaschen 

Mobiltelefon 

durchsichtige Rucksäcke (Clear Bags) bis zu einer Größe von H44 x B37 x T30 cm, was in etwa einer Größe von DIN A4 entspricht! 

Fluchtwege

Fluchtwege und Treppen sind jederzeit frei zu halten, dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren. 

Verbot von Tieren

Das Mitführen von Tieren im Veranstaltungsgelände ist nicht erlaubt. 

Haftung des Veranstalters

Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Für diese Haftungsbeschränkungen gelten die Einschränkungen in Ziffer I 3 (Die Haftung des Veranstalters) entsprechend.  

Umgang mit Abfällen

Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen. 

Geltung des Jugendschutzgesetzes

Auf allen Veranstaltungsflächen gilt das Jugendschutzgesetz. 

Nutzung der Toiletten

Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet. 

Vandalismus

Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt. 

Verbot des Betretens bestimmter Flächen

Das Betreten und Besteigen von Wallanlagen, Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist verboten. 

Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände

Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt! 

Gebot der Rücksichtnahme

Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalbesuchern zu üben. 

Ausschluss von der Veranstaltung

Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Mit einem Ausschluss von der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. 

Verbot der Gefährdung anderer Besucher

Jede Gefährdung anderer Besucher – insbesondere durch “Crowd-Surfen”, „Circle/Wall of death“, „Pogo-Tanzen“ oder durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern (u.a. Bengalische Feuer, Nebelkerzen) – ist strengstens untersagt und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung.